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ibg – Tipps zu Zuständigkeiten und Haftung

Tipps

Zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen und zur Durchsetzung möglicherweise bestehender Ersatzansprüche empfehlen wir Ihnen unbedingt:

  • Befragen Sie den zuständigen Bergwerksfeldeigentümer,
    ob für Ihr Grundstück und speziell für Ihr geplantes Bauvorhaben Sicherungs- und/oder Anpassungsmaßnahmen gegen die Nachwirkungsmöglichkeiten seiner bergbaulichen Aktivitäten erforderlich sind
  • Kontaktieren Sie die Bez. Reg. Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW
    sofern Ihnen der zuständige Bergwerksfeldeigentümer nicht bekannt ist.
  • Nutzen Sie unsere kostenlosen Beratungsleistungen
    In den meisten Fällen können wir Ihnen zum Bergwerkseigentum und zur allgemeinen bergbaulichen Situation fernmündlich schnelle Informationen geben. Wir helfen Ihnen auch bei der Interpretation der vom Bergwerksfeldeigentümer formulierten Auskünfte.

 


Bei Vorliegen eines Bergschadensverzichtes

  • kann der Bergwerksfeldeigentümer eine Auskunft über die bergbauliche Situation unter Ihrem Grundstück verweigern
  • können erhebliche Nachteile u. a. bei der Finanzierung von Bauvorhaben auftreten, weil Banken bei der Beurteilung von Hypothekenanträgen häufig verunsichert sind, wenn im Grundbuch vorrangig ein Bergschadensverzicht eingetragen ist.
  • Durch Vorrangseinräumung oder Löschung des Bergschadensverzichts durch den Bergwerksfeldeigentümer kann ein erhöhter Hypothekenzins vermindert werden.
  • Ersatzweise können in Altbergbaugebieten entsprechende Gutachten die Garantie für eine zukünftige Schadensfreiheit eines Grundstücks übernehmen. Nach Vorlage von ibg – Sachverständigengutachten konnten sowohl bei staatlichen Wohnbauförderungen als auch bei privaten Finanzierungen günstigere Konditionen ausgehandelt werden.


Empfehlung im Vorfeld von Bauplanungen

  • Weisen Sie Ihren Planer / Architekten auf den Praxishinweis der Architektenkammer NRW zum Problem Altbergbau hin
  • Weisen Sie den zur Bauausführung Beauftragten auf seine Haftung und deren Verjährungsfrist bezüglich der Standsicherheit Ihres Baugrundes hin.
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  • MEHR ZUM THEMA:
  • Haftung des Bergwerksfeldeigentümers
  • Der Bergschadensverzicht
  • Pflichten des Grundstücksbesitzers
  • Ordnungsrecht
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