Die Definition des Bergschadens nach dem Bundesberggesetz § 114 (1) lautet:
Wird infolge der Ausübung einer … bergbaulichen Tätigkeit … oder durch eine … bergbauliche Einrichtung (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden … Ersatz zu leisten.
Im Zusammenhang mit dem Altbergbau werden Bergschäden ausnahmslos durch Bodenbewegungen ausgelöst, die aus bereits in längerer Vergangenheit angelegten unterirdischen bergmännischen Hohlräumen resultieren.
Die Fokussierung allein auf das Ereignis „Tagesbruch“ hat aber zur Folge, dass andere Bodenbewegungen häufig nicht als Bergschaden gedeutet werden. Bereits durch geringfügige Geländesenkungen entstehen Schieflagen und damit einhergehende Gebäuderisse. Deren Klaffungsweiten führen im Regelfall zu Vernässungen und gefährden im Extremfall auch die Dauerstandsicherheit eines Gebäudes.
Fakt ist: Schäden aus dem Altbergbau