Risikoausschluss
Ausschluss bergbaulicher Risiken
Im Bereich von tagesoberflächennahen Lagerstätten (hierzu zählen in NRW nach allg. Auffassung alle Lagerstätten in weniger als 100 Meter Tiefe) ist auch lange nach Einstellung von Abbautätigkeiten häufig noch keine „Bodenruhe“ wieder eingekehrt. Beurteilungen zur Dauerstandsicherheit der Tagesoberfläche sind hier deshalb durch einen Sachkundigen oder Sachverständigen immer zwingend notwendig.
Die Skala zwischen Risiko und Sicherheit muss in Altbergbaugebieten alle Möglichkeiten von noch schadensauslösenden Bodenbewegungen einbeziehen. Sie reicht von der
- Feststellung der Dauerstandfestigkeit der Geländeoberfläche bis hin zur
- Konkretisierung von Tagesbruchgefährdungen.
Leider können die Auswirkungen eines Altbergbaus auf die Tagesoberfläche nicht verallgemeinert werden. Der Ausschluss solcher Risiken ist meist nur kleinräumlich und grundstücksbezogen möglich. Er erfordert
- allgemeine bergschadentechnische Kenntnisse
- spezifische Kenntnisse über die bergbaulich-geotechnischen Verhältnisse in der zu beurteilenden Lagerstätte
- die Auswertung relevanter bergmännischer Kartenwerke und Chroniken
- - sofern erforderlich - gezielte Felduntersuchungen
Sachkundige Auskünfte
Wesentlicher Bestandteil einer Recherche des bergbaulichen Inventars unterhalb eines konkreten Geländeabschnitts/Grundstücks ist die Auswertung von grafischen Darstellungen der dort durchgeführten untertägigen bergmännischen Handlungen.
Die für den Ausschluss altbergbaulicher Risiken heranzuziehenden bergmännischen Kartenwerke liegen in fast gleichem Bestand dem Bergwerksfeldeigentümer und der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, vor. Beide Institutionen besitzen damit
- spezifische Kenntnis von stattgefundenen bergbaulichen Aktivitäten
- mit ihrem qualifizierten Personal Sachkunde über noch mögliche Bodenbewegungen aus dem Altbergbau
Aufgrund ihres einzigartigen Wissens unterliegen der Bergwerksfeldeigentümerwie auch die Bergbehörde einer Informationspflicht u. a. auch gegenüber privaten Grundstücksbesitzern.
Der Bergwerksfeldeigentümer ist Ihr erster Ansprechpartner zur Klärung möglicherweise bestehender Schadensersatzansprüche. Als Sachkundiger muss er Auskunft geben über:
- die nach seiner Kenntnis vorhandene bergbauliche Situation und die daraus noch möglichen Bodenbewegungen
- konkrete Risiken aus seinem oder dem seiner Rechtsvorfolgern betriebenen Bergbau, auch wenn aufgrund von Verjährung keine Bergschadensersatzansprüche mehr bestehen
Bei der Beantwortung entsprechender Anfragen braucht der Bergwerksfeldeigentümer im Hinblick auf seine Auskunftshaftung aber nur allgemein auf den Zusammenhang des ihm bekannten Bergbaus und daraus noch möglichen Bergschäden hinzuweisen.
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW ist Ihr Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen, wenn
- Ihnen der für Sie zuständige Bergwerksfeldeigentümer nicht bekannt ist
- Sie eine behördliche Auskunft zu den bergbaulichen Gegebenheiten unter Ihrem Grundstück benötigen
- Sie oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person die für Ihr Grundstück aussagekräftigen bergmännischen Kartenwerke selbst einsehen wollen
Sachverständigengutachten
Hinsichtlich ihrer Auskunftshaftung beschränken sich sowohl der Bergwerksfeldeigentümer als auch die Bezirksregierung Arnsberg auf mehr oder weniger allgemeine Beschreibungen der bergschadentechnischen Gegebenheiten. Beide empfehlen daher stets die Einschaltung eines öffentlich bestellten und vereidigten (öbuv) Sachverständigen.
Grundpflichten eines Sachverständigen sind
- fachliche Kompetenz, Objektivität, Unparteilichkeit nicht nur vor Gericht, sondern auch privaten Auftraggebern gegenüber
- Erstellung umfassender gutachterlicher Aussagen über die gebührenfreien Auskünfte von Bergwerksfeldeigentümer und Bergbehörde hinaus
- privatrechtliche Auskunftshaftung für seine Risikoanalyse insbesondere dann, wenn die Dauerstandsicherheit eines Grundstücks attestiert wird
Ein Sachverständigengutachten muss
- konkret nur die bergschadentechnische Bewertung des Grubengebäudes unterhalb eines definierten Geländeabschnitts (z. B. unter Ihrem Grundstück) zum Ziel haben
- die Grauzonen bei unvollständigen Grubenbild- aufzeichnungen berücksichtigen
- die Wahrscheinlichkeit von untertägigen bergbaulichen Eingriffen, die nach der Erfahrung des Gutachters in früherer Zeit nicht kartiert wurden, benennen
Hinweise aus eigenen Erfahrungen: Über 40 % des tagesoberflächennahen Steinkohleabbaus im Ruhrgebiet sind nicht explizit in Grubenbildern dargestellt. Ein derartig hoher Anteil ist auch für andere Lagerstätten NRWs mit Wahrscheinlichkeit zu vermuten.
Voraussetzungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind
- die Beurteilung früherer bergmännischer Möglichkeiten nach historisch-technischen Aspekten unter Berücksichtigung der Geländemorphologie und hydrologischer Verhältnisse
- Erfahrung mit dem Lesen alter, nach keiner Norm erstellter bergbaulicher Kartenwerke
- die vollständige Projektion der unter einer definierten Fläche ausgebildeten Lagerstätte, Schichtenfolge und Gebirgsfaltung bedürfen dabei einer strengen geologischen Betrachtungsweise
ibg – Tipps zu Auskünften und Sachverständigengutachten
Recherchen zum Altbergbau erfordern Einsichtnahmen in Behörden- und/oder Konzernarchive. Es ist ratsam, bereits 6 Wochen vor einem Notartermin bzw. 3 Monate vor Baubeginn die folgenden notwendigen Schritte einzuleiten.
Anfrage an den Bergwerksfeldeigentümer
Stellen Sie als Grundstückserwerber oder Bauherr eine bergschadentechnische Anfrage an den Bergwerksfeldeigentümer hinsichtlich möglicherweise bestehender Ersatzansprüche.
- Sofern der Bergwerksfeldeigentümer seine Zuständigkeit erklärt, nimmt er Bezug auf die noch heute von ihm zu vertretenden Abbauhandlungen und kommt nach unserer Erfahrung auch immer den daraus abzuleitenden Ansprüchen einer Bergschadensregulierung nach.
- Weiterhin gibt er im Rahmen seiner Auskunftspflicht allgemeine Hinweise auf ehemaligen Bergbau, für den er privatrechtlich u. a. aufgrund von Verjährung nicht mehr herangezogen werden kann.
Von allen Bergwerksfeldeigentümern werden fast gleichlautende Formulierungen verwendet, die wir zu Ihrem Verständnis folgendermaßen interpretieren:
… In vorliegenden Unterlagen finden sich Hinweise auf tagesoberflächennahen, vor 1900 betriebenen Bergbau, der eine Gefährdung für das Grundstück/Bauvorhaben darstellen kann…
Damit ist gemeint:
- es sind konkrete grafische Darstellungen von heute noch schadensauslösenden Grubenbauen vorhanden
- diese befinden sich unmittelbar unter dem angefragten Grundstück / Bauvorhaben
- Bergschadensersatzansprüche sind jedoch verjährt (“vor 1900”)
- der Zeitraum möglicher Schadensfälle ist nicht abgeschlossen
…In vorliegenden Unterlagen finden sich Hinweise auf tagesoberflächennahen Bergbau, der in der Nähe des Grundstücks / Bauvorhabens betrieben wurde…
Damit ist gemeint:
- der Altbergbau ist nur unvollständig dokumentiert
- das Vorhandensein heute noch schadensauslösender Grubenbaue auch unter dem angefragten Grundstück/Bauvorhaben besteht mit nicht zu ignorierender Wahrscheinlichkeit
…aufgrund der geologischen Situation ist ein Abbau Dritter unter dem Grundstück/Bauvorhaben nicht auszuschließen…
Damit ist gemeint:
- mit geringerer Wahrscheinlichkeit kann ein gänzlich undokumentierter Bergbau vorliegen, der aufgrund der Lagerstättensituation unter dem Grundstück/ Bauvorhaben durchaus möglich war
Beauftragung eines Sachverständigen
- Bewertungen von Altbergbau sind immer mit der Auswertung eines meist im 19. Jahrhundert und früher angefertigten Grubenbildes verbunden. Das „Lesen“ der darin eingetragenen Darstellungen setzt eine außerordentliche Erfahrung voraus. Versichern Sie sich, ob die von Ihnen zu beauftragende Person über spezielle markscheiderische Erfahrungen im Umgang mit alten bergmännischen Kartenwerken verfügt.
- Die Beurteilung eines bergschadentechnischen Risikos für Ihr Grundstück/Bauvorhaben kann nur nach dem Wissensgebiet der Bergschadenkunde und nicht nach allgemeinen Baugrundkriterien erfolgen. Versichern Sie sich, ob die von Ihnen zu beauftragende Person eine entsprechende markscheiderische Ausbildung besitzt.
- Die möglichen Auswirkungen des Altbergbaus sind von Lagerstätte zu Lagerstätte unterschiedlich. Hinterfragen Sie, ob derjenige, der von Ihnen beauftragt werden soll, auch Erfahrungen mit der Lagerstätte besitzt, die speziell Ihr Grundstück unterdeckt.
- Nicht geeignet für eine Beurteilung von bergbaulichen Hinterlassenschaften sind u. a. auch nach Auffassung der für den Bergbau in NRW zuständigen Behörde, der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6, u. a. Architekten, Geologen und Bauingenieure ohne weitere bergbauliche, markscheiderische und bergschadenstechnische Kenntnisse.
Dauerstandsicherheitsnachweis durch Felduntersuchungen
Die Beurteilung des bergschadentechnischen Risikopotentials allein auf Grundlage bergmännischer Kartenwerke stößt dort auf Grenzen, wo
- nachweislich seit Jahrhunderten untertägiger Bergbau betrieben wurde
- eine vollständige Dokumentation zweifelhaft ist
Das Fehlen genauerer Kenntnis über die bergbauliche Situation hat meist schwerwiegende Folgen u. a. für die Wertermittlung von Grundstücken oder für die Gründungsplanung von Bauwerken. Hier können nur ergänzende Felduntersuchungen den Nachweis der Dauerstandsicherheit von Grund und Boden erbringen.
Kombination von Grundkenntnissen und Felduntersuchungen
Der Ausschluss bergbaulicher Risiken durch zusätzliche Felduntersuchungen geschieht gezielt. Die Vorgehensweise ist aus der spezifischen Erfahrung festgelegt, dass alte Grubenbaue zu mehr als 95 % nur in den rohstoffführenden Schichten und Gängen angelegt wurden.
- Schritt 1: eine präzise grundstücksbezogene Kartierung der dreidimensionalen Lage von flöz- oder gangartigen Lagerstätten aus geologischen und bergmännischen Kartenwerken
- Schritt 2: Definition der stratigraphischen Abschnitte, in denen sich möglicherweise undokumentierte, noch schadensauslösende Grubenbaue befinden können
- Schritt 3: gezieltes Aufsuchen dieser stratigraphischen Abschnitte mit Felduntersuchungen
- Ergebnis: Je nach Aufschlussbefund der Ausschluss oder Nachweis von schadensauslösenden Grubenbauen
Untersuchungsverfahren
Lagerstätten, in denen untertägiger Abbau stattgefunden hat, sind fast ausschließlich in Felsgesteinen ausgebildet. In diese können nur Vollkronendreh- oder Vollkronenmeißelbohrungen eindringen und verwertbare Aufschlüsse erzielen. Bei Bedarf qualitativ hochwertigerer Aufschlussergebnisse kommen auch teurere Kernbohrungen in Betracht.
Ramm- oder Rammkernsondierungen sind nicht geeignet für die Beurteilung von Abbautätigkeiten im Felsgestein. Auch geophysikalische Messverfahren liefern bislang keine belastbaren Ergebnisse.
ibg - Tipps zu Felduntersuchungen
Im Vergleich zu den mehr oder weniger kostenintensiven Aufschlussbohrarbeiten sind die Gebühren für die dazu erforderliche sachverständige Begleitung gering. Der Auftraggeber sollte beachten, dass die Lagerstättenkenntnis und das bergschadentechnische Wissen des Sachverständigen entscheidend sind für Art und insbesondere Umfang und somit auch die Kosten erforderlicher Felduntersuchungen. Die Ersparnis bei der Auswahl des vermeintlich kostengünstigsten Sachverständigen hat oftmals schon ein Vielfaches mehr an Untersuchungsaufwand verursacht.
Um solchen unnötigen Kosten vorzubeugen, sollten Sie sich vorher vergewissern, dass die Felduntersuchungen unter den folgenden zwei Gesichtspunkten durchgeführt werden:
- Anpassen der Bohrarbeiten an die Lagerstätte
Rohstoffhaltige Lagerstätten sind meist diskordant zur heutigen Tagesober- flächenmorphologie aufgefaltet und zudem in Schollen zerlegt worden. Deren gewinnungsträchtige Schichten oder Gänge haben daher im Regelfall keine horizontale Ausdehnung, sondern fallen mit mehr oder weniger steilem Einfallen in größere Tiefen hin ab. Die Lageorientierung unterirdischer, an der Geländeoberfläche nicht sichtbarer Lagerstätten kann kostenmäßig durch Bohrungen optimiert werden, wenn deren Neigungsachsen möglichst rechtwinklig auf das Schicht-/Gangeinfallen angesetzt werden. Voraussetzung sind Kenntnisse des begleitenden Sachverständigen über die im Untersuchungsbereich stattgefundene Gebirgsfaltung.
- Beschränkung von Bohrarbeiten auf die Lagerstätte
Altbergbauliche Grubenbaue wurden insbesondere wegen der in früherer Zeit nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten nur selten in den felsfesten Nebengesteinen einer Lagerstätte aufgefahren. Aus bergmännischen Kartenwerken ist bekannt, dass sich mehr als 95 % der altbergbaulichen Grubenbaue direkt in den rohstoffführenden Schichten und Gängen befinden. Sofern nicht anders bekannt, sind deshalb Untersuchungsbohrungen nur gezielt auf die mineralführenden Schichten der Lagerstätte niederzubringen.
Vollkommen ungeeignet sind für den Nachweis der Dauerstandsicherheit lediglich eine senkrechte Bohrung mittig in Ihr Grundstück oder vier senkrechte Bohrungen an den Ecken Ihres geplanten Bauvorhabens. Solche Vorgehensweisen berücksichtigen weder geologische, noch bergbauliche oder bergschadentechnische Gegebenheiten und führen in der Regel zu einer Falschbeurteilung.




