Risikoausschluss

Ausschluss bergbaulicher Risiken

Im Bere­ich von tage­sober­flächen­na­hen Lager­stät­ten (hierzu zählen in NRW nach allg. Auf­fas­sung alle Lager­stät­ten in weniger als 100 Meter Tiefe) ist auch lange nach Ein­stel­lung von Abbautätigkeit­en häu­fig noch keine „Boden­ruhe“ wieder eingekehrt. Beurteilun­gen zur Dauer­stand­sicher­heit der Tage­sober­fläche sind hier deshalb durch einen Sachkundi­gen oder Sachver­ständi­gen immer zwin­gend notwendig.

Die Skala zwis­chen Risiko und Sicher­heit muss in Alt­berg­bauge­bi­eten alle Möglichkeit­en von noch schaden­saus­lösenden Boden­be­we­gun­gen ein­beziehen. Sie reicht von der

  • Fest­stel­lung der Dauer­stand­fes­tigkeit der Gelän­deober­fläche bis hin zur
  • Konkretisierung von Tages­bruchge­fährdun­gen.

Lei­der kön­nen die Auswirkun­gen eines Alt­berg­baus auf die Tage­sober­fläche nicht ver­all­ge­mein­ert wer­den. Der Auss­chluss solch­er Risiken ist meist nur klein­räum­lich und grund­stücks­be­zo­gen möglich. Er erfordert

  • all­ge­meine bergschaden­tech­nis­che Ken­nt­nisse
  • spez­i­fis­che Ken­nt­nisse über die berg­baulich-geot­ech­nis­chen Ver­hält­nisse in der zu beurteilen­den Lager­stätte
  • die Auswer­tung rel­e­van­ter bergmän­nis­ch­er Karten­werke und Chroniken
  • - sofern erforder­lich - gezielte Fel­dun­ter­suchun­gen
Sachkundige Auskünfte

Wesentlich­er Bestandteil ein­er Recherche des berg­baulichen Inven­tars unter­halb eines konkreten Geländeabschnitts/Grundstücks ist die Auswer­tung von grafis­chen Darstel­lun­gen der dort durchge­führten untertägi­gen bergmän­nis­chen Hand­lun­gen.

Die für den Auss­chluss alt­berg­baulich­er Risiken her­anzuziehen­den bergmän­nis­chen Karten­werke liegen in fast gle­ichem Bestand dem Berg­w­erks­feldeigen­tümer und der Bezirk­sregierung Arns­berg, Abt. 6 Berg­bau und Energie in NRW, vor. Bei­de Insti­tu­tio­nen besitzen damit

  • spez­i­fis­che Ken­nt­nis von stattge­fun­de­nen berg­baulichen Aktiv­itäten
  • mit ihrem qual­i­fizierten Per­son­al Sachkunde über noch mögliche Boden­be­we­gun­gen aus dem Alt­berg­bau

Auf­grund ihres einzi­gar­ti­gen Wis­sens unter­liegen der Berg­w­erks­feldeigen­tümer­wie auch die Berg­be­hörde ein­er Infor­ma­tion­spflicht u. a. auch gegenüber pri­vat­en Grund­stücks­be­sitzern.

 
Der Berg­w­erks­feldeigen­tümer ist Ihr erster Ansprech­part­ner zur Klärung möglicher­weise beste­hen­der Schadenser­satzansprüche.
Als Sachkundi­ger muss er Auskun­ft geben über:

  • die nach sein­er Ken­nt­nis vorhan­dene berg­bauliche Sit­u­a­tion und die daraus noch möglichen Boden­be­we­gun­gen
  • konkrete Risiken aus seinem oder dem sein­er Rechtsvor­fol­gern betriebe­nen Berg­bau, auch wenn auf­grund von Ver­jährung keine Bergschadenser­satzansprüche mehr beste­hen

Bei der Beant­wor­tung entsprechen­der Anfra­gen braucht der Berg­w­erks­feldeigen­tümer im Hin­blick auf seine Auskun­ft­shaf­tung aber nur all­ge­mein auf den Zusam­men­hang des ihm bekan­nten Berg­baus und daraus noch möglichen Bergschä­den hinzuweisen.

 
Die Bezirk­sregierung Arns­berg, Abt. 6 Berg­bau und Energie in NRW
ist Ihr Ansprech­part­ner in Nor­drhein-West­falen, wenn

  • Ihnen der für Sie zuständi­ge Berg­w­erks­feldeigen­tümer nicht bekan­nt ist
  • Sie eine behördliche Auskun­ft zu den berg­baulichen Gegeben­heit­en unter Ihrem Grund­stück benöti­gen
  • Sie oder eine von Ihnen bevollmächtigte Per­son die für Ihr Grund­stück aus­sagekräfti­gen bergmän­nis­chen Karten­werke selb­st ein­se­hen wollen
Sachverständigengutachten

Hin­sichtlich ihrer Auskun­ft­shaf­tung beschränken sich sowohl der Berg­w­erks­feldeigen­tümer als auch die Bezirk­sregierung Arns­berg auf mehr oder weniger all­ge­meine Beschrei­bun­gen der bergschaden­tech­nis­chen Gegeben­heit­en. Bei­de empfehlen daher stets die Ein­schal­tung eines öffentlich bestell­ten und verei­digten (öbuv) Sachver­ständi­gen.


Grundpflicht­en eines Sachver­ständi­gen
sind

  • fach­liche Kom­pe­tenz, Objek­tiv­ität, Unparteilichkeit nicht nur vor Gericht, son­dern auch pri­vat­en Auf­tragge­bern gegenüber
  • Erstel­lung umfassender gutachter­lich­er Aus­sagen über die gebühren­freien Auskün­fte von Berg­w­erks­feldeigen­tümer und Berg­be­hörde hin­aus
  • pri­va­trechtliche Auskun­ft­shaf­tung für seine Risiko­analyse ins­beson­dere dann, wenn die Dauer­stand­sicher­heit eines Grund­stücks attestiert wird

Pinge

Ein Sachver­ständi­gengutacht­en muss

  • konkret nur die bergschaden­tech­nis­che Bew­er­tung des Grubenge­bäudes unter­halb eines definierten Gelän­de­ab­schnitts (z. B. unter Ihrem Grund­stück) zum Ziel haben
  • die Grau­zo­nen bei unvoll­ständi­gen Gruben­bild- aufze­ich­nun­gen berück­sichti­gen
  • die Wahrschein­lichkeit von untertägi­gen berg­baulichen Ein­grif­f­en, die nach der Erfahrung des Gutachters in früher­er Zeit nicht kartiert wur­den, benen­nen

Hin­weise aus eige­nen Erfahrun­gen: Über 40 % des tage­sober­flächen­na­hen Steinkohleab­baus im Ruhrge­bi­et sind nicht expliz­it in Gruben­bildern dargestellt. Ein der­ar­tig hoher Anteil ist auch für andere Lager­stät­ten NRWs mit Wahrschein­lichkeit zu ver­muten.

 
Voraus­set­zun­gen
für die Erstel­lung eines Sachver­ständi­gengutacht­ens sind

  • die Beurteilung früher­er bergmän­nis­ch­er Möglichkeit­en nach his­torisch-tech­nis­chen Aspek­ten unter Berück­sich­ti­gung der Gelän­de­mor­pholo­gie und hydrol­o­gis­ch­er Ver­hält­nisse
  • Erfahrung mit dem Lesen alter, nach kein­er Norm erstell­ter berg­baulich­er Karten­werke
  • die voll­ständi­ge Pro­jek­tion der unter ein­er definierten Fläche aus­ge­bilde­ten Lager­stätte, Schicht­en­folge und Gebirgs­fal­tung bedür­fen dabei ein­er stren­gen geol­o­gis­chen Betra­ch­tungsweise

 

ibg – Tipps zu Auskünften und Sachverständigengutachten

Recherchen zum Alt­berg­bau erfordern Ein­sicht­nah­men in Behör­den- und/oder Konz­ernar­chive. Es ist rat­sam, bere­its 6 Wochen vor einem Notarter­min bzw. 3 Monate vor Baube­ginn die fol­gen­den notwendi­gen Schritte einzuleit­en.


Anfrage an den Berg­w­erks­feldeigen­tümer

Stellen Sie als Grund­stück­ser­wer­ber oder Bauherr eine bergschaden­tech­nis­che Anfrage an den Berg­w­erks­feldeigen­tümer hin­sichtlich möglicher­weise beste­hen­der Ersatzansprüche.

  • Sofern der Berg­w­erks­feldeigen­tümer seine Zuständigkeit erk­lärt, nimmt er Bezug auf die noch heute von ihm zu vertre­tenden Abbauhand­lun­gen und kommt nach unser­er Erfahrung auch immer den daraus abzulei­t­en­den Ansprüchen ein­er Bergschaden­sreg­ulierung nach.
  • Weit­er­hin gibt er im Rah­men sein­er Auskun­ft­spflicht all­ge­meine Hin­weise auf ehe­ma­li­gen Berg­bau, für den er pri­va­trechtlich u. a. auf­grund von Ver­jährung nicht mehr herange­zo­gen wer­den kann.

Von allen Berg­w­erks­feldeigen­tümern wer­den fast gle­ich­lau­t­ende For­mulierun­gen ver­wen­det, die wir zu Ihrem Ver­ständ­nis fol­gen­der­maßen inter­pretieren:

… In vor­liegen­den Unter­la­gen find­en sich Hin­weise auf tage­sober­flächen­na­hen, vor 1900 betriebe­nen Berg­bau, der eine Gefährdung für das Grundstück/Bauvorhaben darstellen kann…

 
Damit ist gemeint:

  • es sind konkrete grafis­che Darstel­lun­gen von heute noch schaden­saus­lösenden Gruben­bauen vorhan­den
  • diese befind­en sich unmit­tel­bar unter dem ange­fragten Grund­stück / Bau­vorhaben
  • Bergschadenser­satzansprüche sind jedoch ver­jährt (“vor 1900”)
  • der Zeitraum möglich­er Schadens­fälle ist nicht abgeschlossen

…In vor­liegen­den Unter­la­gen find­en sich Hin­weise auf tage­sober­flächen­na­hen Berg­bau, der in der Nähe des Grund­stücks / Bau­vorhabens betrieben wurde…

 
Damit ist gemeint:

  • der Alt­berg­bau ist nur unvoll­ständig doku­men­tiert
  • das Vorhan­den­sein heute noch schaden­saus­lösender Gruben­baue auch unter dem ange­fragten Grundstück/Bauvorhaben beste­ht mit nicht zu ignori­eren­der Wahrschein­lichkeit

…auf­grund der geol­o­gis­chen Sit­u­a­tion ist ein Abbau Drit­ter unter dem Grundstück/Bauvorhaben nicht auszuschließen…

 
Damit ist gemeint:

  • mit gerin­ger­er Wahrschein­lichkeit kann ein gän­zlich undoku­men­tiert­er Berg­bau vor­liegen, der auf­grund der Lager­stät­ten­si­t­u­a­tion unter dem Grundstück/ Bau­vorhaben dur­chaus möglich war

Beauf­tra­gung eines Sachver­ständi­gen

  • Bew­er­tun­gen von Alt­berg­bau sind immer mit der Auswer­tung eines meist im 19. Jahrhun­dert und früher ange­fer­tigten Gruben­bildes ver­bun­den. Das „Lesen“ der darin einge­tra­ge­nen Darstel­lun­gen set­zt eine außeror­dentliche Erfahrung voraus. Ver­sich­ern Sie sich, ob die von Ihnen zu beauf­tra­gende Per­son über spezielle markschei­derische Erfahrun­gen im Umgang mit alten bergmän­nis­chen Karten­werken ver­fügt.
  • Die Beurteilung eines bergschaden­tech­nis­chen Risikos für Ihr Grundstück/Bauvorhaben kann nur nach dem Wis­sens­ge­bi­et der Bergschadenkunde und nicht nach all­ge­meinen Bau­grund­kri­te­rien erfol­gen. Ver­sich­ern Sie sich, ob die von Ihnen zu beauf­tra­gende Per­son eine entsprechende markschei­derische Aus­bil­dung besitzt.
  • Die möglichen Auswirkun­gen des Alt­berg­baus sind von Lager­stätte zu Lager­stätte unter­schiedlich. Hin­ter­fra­gen Sie, ob der­jenige, der von Ihnen beauf­tragt wer­den soll, auch Erfahrun­gen mit der Lager­stätte besitzt, die speziell Ihr Grund­stück unter­deckt.
  • Nicht geeignet für eine Beurteilung von berg­baulichen Hin­ter­lassen­schaften sind u. a. auch nach Auf­fas­sung der für den Berg­bau in NRW zuständi­gen Behörde, der Bezirk­sregierung Arns­berg, Abt. 6, u. a. Architek­ten, Geolo­gen und Bauin­ge­nieure ohne weit­ere berg­bauliche, markschei­derische und bergschaden­stech­nis­che Ken­nt­nisse.
Dauerstandsicherheitsnachweis durch 
Felduntersuchungen

Fel­dun­ter­suchun­gen – wann und warum

Die Beurteilung des bergschaden­tech­nis­chen Risikopo­ten­tials allein auf Grund­lage bergmän­nis­ch­er Karten­werke stößt dort auf Gren­zen, wo

 

  • nach­weis­lich seit Jahrhun­derten untertägiger Berg­bau betrieben wurde
  • eine voll­ständi­ge Doku­men­ta­tion zweifel­haft ist

 

Das Fehlen genauer­er Ken­nt­nis über die berg­bauliche Sit­u­a­tion hat meist schw­er­wiegende Fol­gen u. a. für die Wert­er­mit­tlung von Grund­stück­en oder für die Grün­dungs­pla­nung von Bauw­erken. Hier kön­nen nur ergänzende Fel­dun­ter­suchun­gen den Nach­weis der Dauer­stand­sicher­heit von Grund und Boden erbrin­gen.

 

 
Kom­bi­na­tion von Grund­ken­nt­nis­sen und Fel­dun­ter­suchun­gen

Der Auss­chluss berg­baulich­er Risiken durch zusät­zliche Fel­dun­ter­suchun­gen geschieht gezielt. Die Vorge­hensweise ist aus der spez­i­fis­chen Erfahrung fest­gelegt, dass alte Gruben­baue zu mehr als 95 % nur in den rohstoff­führen­den Schicht­en und Gän­gen angelegt wur­den.

 

  • Schritt 1: eine präzise grund­stücks­be­zo­gene Kartierung der drei­di­men­sion­alen Lage von flöz- oder gan­gar­ti­gen Lager­stät­ten aus geol­o­gis­chen und bergmän­nis­chen Karten­werken
  • Schritt 2: Def­i­n­i­tion der strati­graphis­chen Abschnitte, in denen sich möglicher­weise undoku­men­tierte, noch schaden­saus­lösende Gruben­baue befind­en kön­nen
  • Schritt 3: gezieltes Auf­suchen dieser strati­graphis­chen Abschnitte mit Fel­dun­ter­suchun­gen
  • Ergeb­nis: Je nach Auf­schluss­be­fund der Auss­chluss oder Nach­weis von schaden­saus­lösenden Gruben­bauen

 

Unter­suchungsver­fahren

Erkun­dungs­bohrar­beit­en

Lager­stät­ten, in denen untertägiger Abbau stattge­fun­den hat, sind fast auss­chließlich in Fels­gesteinen aus­ge­bildet. In diese kön­nen nur Vol­lkro­nen­dreh- oder Vol­lkro­nen­meißel­bohrun­gen ein­drin­gen und ver­w­ert­bare Auf­schlüsse erzie­len. Bei Bedarf qual­i­ta­tiv hochw­er­tiger­er Auf­schlussergeb­nisse kom­men auch teurere Kern­bohrun­gen in Betra­cht.

 

Ramm- oder Rammk­ern­sondierun­gen sind nicht geeignet für die Beurteilung von Abbautätigkeit­en im Fels­gestein. Auch geo­physikalis­che Messver­fahren liefern bis­lang keine belast­baren Ergeb­nisse.

ibg - Tipps zu Felduntersuchungen

Im Ver­gle­ich zu den mehr oder weniger kosten­in­ten­siv­en Auf­schluss­bohrar­beit­en sind die Gebühren für die dazu erforder­liche sachver­ständi­ge Begleitung ger­ing. Der Auf­tragge­ber sollte beacht­en, dass die Lager­stät­tenken­nt­nis und das bergschaden­tech­nis­che Wis­sen des Sachver­ständi­gen entschei­dend sind für Art und ins­beson­dere Umfang und somit auch die Kosten erforder­lich­er Fel­dun­ter­suchun­gen. Die Erspar­nis bei der Auswahl des ver­meintlich kostengün­stig­sten Sachver­ständi­gen hat oft­mals schon ein Vielfach­es mehr an Unter­suchungsaufwand verur­sacht.

 
Um solchen unnöti­gen Kosten vorzubeu­gen, soll­ten Sie sich vorher vergewis­sern, dass die Fel­dun­ter­suchun­gen unter den fol­gen­den zwei Gesicht­spunk­ten durchge­führt wer­den:

 

  • Anpassen der Bohrar­beit­en an die Lager­stätte
    Rohstoffhaltige Lager­stät­ten sind meist disko­r­dant zur heuti­gen Tage­sober- flächen­mor­pholo­gie aufge­fal­tet und zudem in Schollen zer­legt wor­den. Deren gewin­nungsträchtige Schicht­en oder Gänge haben daher im Regelfall keine hor­i­zon­tale Aus­dehnung, son­dern fall­en mit mehr oder weniger steilem Ein­fall­en in größere Tiefen hin ab. Die Lageori­en­tierung unterirdis­ch­er, an der Gelän­deober­fläche nicht sicht­bar­er Lager­stät­ten kann kosten­mäßig durch Bohrun­gen opti­miert wer­den, wenn deren Nei­gungsach­sen möglichst rechtwin­klig auf das Schicht-/Gange­in­fall­en ange­set­zt wer­den. Voraus­set­zung sind Ken­nt­nisse des beglei­t­en­den Sachver­ständi­gen über die im Unter­suchungs­bere­ich stattge­fun­dene Gebirgs­fal­tung.

    Falsche Vorge­hensweise bei Erkun­dungs­bohrar­beit­en

 

  • Beschränkung von Bohrar­beit­en auf die Lager­stätte
    Alt­berg­bauliche Gruben­baue wur­den ins­beson­dere wegen der in früher­er Zeit nicht vorhan­de­nen tech­nis­chen Möglichkeit­en nur sel­ten in den fels­festen Nebengesteinen ein­er Lager­stätte aufge­fahren. Aus bergmän­nis­chen Karten­werken ist bekan­nt, dass sich mehr als 95 % der alt­berg­baulichen Gruben­baue direkt in den rohstoff­führen­den Schicht­en und Gän­gen befind­en. Sofern nicht anders bekan­nt, sind deshalb Unter­suchungs­bohrun­gen nur gezielt auf die min­er­alführen­den Schicht­en der Lager­stätte niederzubrin­gen.

    Kor­rek­te Vorge­hensweise bei Erkun­dungs­bohrar­beit­en

 

Vol­lkom­men ungeeignet sind für den Nach­weis der Dauer­stand­sicher­heit lediglich eine senkrechte Bohrung mit­tig in Ihr Grund­stück oder vier senkrechte Bohrun­gen an den Eck­en Ihres geplanten Bau­vorhabens. Solche Vorge­hensweisen berück­sichti­gen wed­er geol­o­gis­che, noch berg­bauliche oder bergschaden­tech­nis­che Gegeben­heit­en und führen in der Regel zu ein­er Falschbeurteilung.