Was ist Altbergbau?

Zuständigkeit und Haftung

 

Grund­sät­zlich greift im Umgang mit Immo­bilien auch bei bergschaden­tech­nis­chen Angele­gen­heit­en bzw. beim Vor­liegen von Alt­berg­bau das Pri­va­trecht nach den Regeln des BGB. Danach ist grund­sät­zlich der Verur­sach­er von Bergschä­den, also der Berg­baube­treibende oder Berg­w­erks­feldeigen­tümer, im Rah­men sein­er Gefährdung­shaf­tung ersatzpflichtig.

Kann der Verur­sach­er nicht mehr für die Schaden­sreg­ulierung herange­zo­gen wer­den, muss der Grund­stücks­be­sitzer im Rah­men sein­er Verkehrssicherungspflicht einen Bergschaden selb­st beseit­i­gen. Wenn ein vom Berg­bau aus­gelöster Schadens­fall auch eine öffentliche Gefahr darstellt, tritt u. U. das Ord­nungsrecht in Kraft.

Haftung des Bergwerksfeldeigentümers

Staatlich ver­liehene Berg­baukonzes­sio­nen beste­hen auch nach Ein­stel­lung von Abbauhand­lun­gen weit­er­hin. Für Bergschadens­fra­gen existieren im Regelfall somit heute noch zuständi­ge Berg­w­erks­feldeigen­tümer bzw. deren Recht­snach­fol­ger.

Treten berg­baube­d­ingte Schä­den an ein­er Immo­bilie auf oder sind diese zukün­ftig noch zu erwarten, sind deren Gel­tend­machung, Besei­t­i­gung oder finanzieller Aus­gle­ich pri­va­trechtlich zwis­chen dem geschädigten Grund­stück­seigen­tümer und dem zuständi­gen Berg­w­erks­feldeigen­tümer zu regeln. 

Bis zum Jahre 1900 galt für das Bergschaden­srecht in NRW das Preußis­che All­ge­meine Lan­drecht (ALR). Es ist heute noch maßgebend für Schuld­ver­hält­nisse, die vor 1900 ent­standen sind (Art. 170 EG BGB). Für nach dem 01.01.1900 durchge­führten Berg­bau find­et in Bergschadens­fällen das BGB Anwen­dung.

 
Aus­nah­men

Der Berg­w­erks­feldeigen­tümer kann nicht zu Bergschadenser­sat­zleis­tun­gen herange­zo­gen wer­den, wenn der schaden­saus­lösende Berg­bau

  • vor Ver­lei­hung des heute beste­hen­den Berg­w­erk­seigen­tums in langer Vorzeit betrieben wurde
  • im Grund­buch ein Bergschadensverzicht einge­tra­gen ist
  • die Bergschadenser­satzansprüche nach dem ALR ver­jährt sind
  • die Bergschadenser­satzansprüche nach dem BGB ver­jährt sind

 
Bergschadenser­satzansprüche ver­jähren nach dem ALR

  • 30 Jahre nach dem Datum der schädi­gen­den Hand­lung, also 30 Jahre nach Erstel­lung des bergschade­naus­lösenden Gruben­baus

 
Bergschadenser­satzansprüche ver­jähren nach dem BGB
wie auch dem Bun­des­bergge­setz (§ 117 BBergG, 1980)

  • 3 Jahre nach Ken­nt­nis des Geschädigten von Schaden und Schädi­ger bzw.
  • 30 Jahre nach dem Schadens­fall ohne Ken­nt­nis von Schaden oder Schädi­ger
Der Bergschadensverzicht

Bergschadensverzichte stellen im Zusam­men­hang mit Ersatzansprüchen eine Beson­der­heit dar. Es han­delt sich dabei um pri­va­trechtliche Vere­in­barun­gen, mit denen Schaden­sreg­ulierun­gen zeitlich vorge­zo­gen wer­den. Der Berg­baube­treiber gewährt dazu Kauf­preis­nach­lasse auf seine Grund­stücke oder er leis­tet “vorge­zo­gene” Aus­gle­ichzahlun­gen für mögliche Bergschä­den auf Fremd­grund­stück­en. Im Gegen­zug verzichtet der Grund­stückbe­sitzer voll­ständig oder teil­weise auf zukün­ftige Bergschadenser­satzansprüche.


Bergschadensverzichte

  • regeln (bzw. begren­zen) die Bergschadenser­satzansprüche eines Grund­stück­seigen­tümers gegenüber dem Berg­w­erks­feldeigen­tümer
  • stellen ein Risiko für den Wert­er­halt ein­er Immo­bilie dar
  • haben in der Regel einen erhöht­en Hypotheken­zins zur Folge

 
Arten von Bergschadensverzicht­en

  • Der Bergschadensvol­lverzicht:
    der Grund­stücks­be­sitzer muss alle Bergschä­den ohne Ersatzanspruch hin­nehmen
  • Der Min­der­w­ertverzicht:
    bezieht sich meist auf Gebäude­schiefla­gen,
    der Berg­w­erks­be­treiber muss keine Bergschadenser­satz­zahlun­gen leis­ten, wenn die fest­gestell­ten Gebäudew­ert­min­derun­gen klein­er sind als ein aus­ge­han­del­ter Prozentsatz X des aktuellen Verkehr­swertes
  • kleine Bergschaden­sregelun­gen:
    es bleiben die berg­baube­d­ingten Schä­den unberück­sichtigt, deren Besei­t­i­gungskosten einen aus­ge­han­del­ten Prozentsatz X vom Verkehr­swert der Immo­bilie nicht über­schre­it­en

Pinge 

Ein­tra­gung im Grund­buch

Der Bergschadensverzicht wird in der Regel zum Inhalt ein­er Grund­di­en­st­barkeit und find­et sich daher im Las­ten­verze­ich­nis der 2. Abteilung des Grund­buchs wieder. Mit Ein­tra­gung dieser Dien­st­barkeit wird der Bergschadensverzicht verd­inglicht. Dies schließt Bergschadenser­satzansprüche auch für den Recht­snach­fol­ger aus. Der Bergschadensverzicht geht dem­nach immer auf einen neuen Grund­stück­ser­wer­ber über.

Für die Gewich­tung des Bergschadensverzichts zu anderen einge­tra­ge­nen Recht­en, ins­beson­dere Grundp­fande von Hypotheken, ist dessen Rang in der Rei­hen­folge der Ein­tra­gun­gen im Las­ten­verze­ich­nis entschei­dend.

 

Pflichten des Grundstücksbesitzers und dessen Ansprüche gegenüber Baubeteiligten

 

Der Immo­bilienbe­sitzer muss einen gefahren­rel­e­van­ten Bergschaden im Rah­men sein­er Verkehrssicherungspflicht dann selb­st beseit­i­gen, wenn der Berg­w­erks­feldeigen­tümer pri­va­trechtlich nicht mehr für eine Schaden­sreg­ulierung oder präven­tive Risikobe­sei­t­i­gung herange­zo­gen wer­den kann. Diese Pflicht wiegt umso mehr gegenüber Mietern, Pächtern und Besuch­ern sein­er Grund­stücke.


Schadenser­satzansprüche gegenüber Drit­ten

Wenn Verkäufer, Mak­ler, Architek­ten, Bauträger u. a. bei Grund­stücksverkauf und/oder Neubau­vorhaben die Prob­lematik des Alt­berg­baus nicht benan­nt oder sie unberück­sichtigt gelassen haben, kann der Immo­bilienbe­sitzer inner­halb von Gewährleis­tungs­fris­ten Schadenser­satz ver­lan­gen.

 
Haf­tung für schuld­haftes Ver­hal­ten
bei Immo­bilien­verkäufen und bei Neu- oder Anbaut­en entste­ht aus den Bes­tim­mungen des Kaufrechts, den Bes­tim­mungen des Werkver­tragsrechts und dem Delik­trecht des BGB.

 
Haf­tungsansprüche
kön­nen gegenüber fol­gen­den Drit­ten abgeleit­et wer­den:

  • Berg­w­erks­feldeigen­tümer: er haftet für seine abgegebene berg­bauliche Auskun­ft
  • Immo­bilien­verkäufer: er kann dann zum Schadenser­satz herange­zo­gen wer­den, wenn ihm bei Unterze­ich­nung des Kaufver­trags bekan­nt war, dass der Grund und Boden im Bere­ich alt­berg­baulich­er Nach­wirkungsmöglichkeit­en liegt (Arglis­teinrede)
  • Bauträger, Architek­ten, Sta­tik­er, Bau­grund­sachver­ständi­ge: haften (u. U. auch gesamtschuld­ner­isch), wenn sie die Tragfähigkeit des Bau­grun­des nicht hin­re­ichend geprüft oder keine aus­re­ichen­den Bau­grund­verbesserun­gen / kon­struk­tiv­en Sicherun­gen in Bezug auf die Grün­dung des errichteten Bauw­erks vorgenom­men haben
Ordnungsrecht

Ist durch das Ver­sagen / den Ein­sturz eines untertägi­gen Gruben­baus ein Schadens­fall ent­standen, aus dem weit­ere akute Gefahren für die öffentliche Sicher­heit her­vorge­hen, tritt bei Nichter­mit­tel­barkeit eines Ord­nungspflichti­gen ersatzweise die zuständi­ge Son­derord­nungs­be­hörde zu deren Abwehr ein.

 

  • Die zuständi­ge Son­derord­nungs­be­hörde für NRW ist die Abt. 6 Berg­bau und Energie in NRW der Bezirk­sregierung Arns­berg
  • Das Ord­nungs­be­hör­denge­setz (OBG) sieht nur die reine Gefahren­ab­wehr aus ver­lasse­nen Gruben­bauen vor. Präven­tive Bau­grund­sicherung und Bergschadenser­sat­zleis­tun­gen kön­nen von der Son­derord­nungs­be­hörde nach dem OBG nicht vorgenommen/veranlasst wer­den.
  • Eine Gefahr muss nach dem OBG die Attribute akut und gegen­wär­tig in Bezug auf die öffentliche Sicher­heit aufweisen.
  • In Abhängigkeit vom Schaden­sort liegt es im Ermessen der Behörde, welche Maß­nah­men zur Abwehr ein­er gegen­wär­ti­gen Gefahr ein­geleit­et wer­den müssen.

 
Her­anziehung eines Ord­nungspflichti­gen

Die Ord­nungs­be­hörde ist verpflichtet, den soge­nan­nten Ord­nungspflichti­gen zur Besei­t­i­gung ein­er konkretisierten Gefahr festzustellen. Als ord­nungspflichtig kommt in Betra­cht

  • der­jenige, der den schaden­saus­lösenden Gruben­bau angelegt hat (Hand­lungsstör­er)
  • der derzeit­ige Berg­w­erks­feldeigen­tümer als Zus­tandsstör­er
  • der Grund­stück­seigen­tümer als Hand­lungsstör­er, wenn er in Ken­nt­nis der bergschaden­tech­nis­chen Sit­u­a­tion durch seinen Ein­griff in den Bau­grund den Schaden selb­st her­beige­führt hat
  • Nur wenn ein Ord­nungspflichtiger nicht ermit­tel­bar ist, wer­den die Kosten für eine Gefahrenbe­sei­t­i­gung von der Son­derord­nungs­be­hörde über­nom­men.

 

ibg – Tipps zu Zuständigkeiten und Haftung

Zur Wahrung Ihrer rechtlichen Inter­essen und zur Durch­set­zung möglicher­weise beste­hen­der Ersatzansprüche empfehlen wir Ihnen unbe­d­ingt:

  • Befra­gen Sie den zuständi­gen Berg­w­erks­feldeigen­tümer,
    ob für Ihr Grund­stück und speziell für Ihr geplantes Bau­vorhaben Sicherungs- und/oder Anpas­sungs­maß­nah­men gegen die Nach­wirkungsmöglichkeit­en sein­er berg­baulichen Aktiv­itäten erforder­lich sind
  • Kon­tak­tieren Sie die Bez. Reg. Arns­berg, Abt. 6 Berg­bau und Energie in NRW sofern Ihnen der zuständi­ge Berg­w­erks­feldeigen­tümer nicht bekan­nt ist.
  • Nutzen Sie unsere kosten­losen Beratungsleis­tun­gen
    In den meis­ten Fällen kön­nen wir Ihnen zum Berg­w­erk­seigen­tum und zur all­ge­meinen berg­baulichen Sit­u­a­tion fer­n­mündlich schnelle Infor­ma­tio­nen geben. Wir helfen Ihnen auch bei der Inter­pre­ta­tion der vom Berg­w­erks­feldeigen­tümer for­mulierten Auskün­fte.

  
Bei Vor­liegen eines Bergschadensverzicht­es

  • kann der Berg­w­erks­feldeigen­tümer eine Auskun­ft über die berg­bauliche Sit­u­a­tion unter Ihrem Grund­stück ver­weigern
  • kön­nen erhe­bliche Nachteile u. a. bei der Finanzierung von Bau­vorhaben auftreten, weil Banken bei der Beurteilung von Hypothekenanträ­gen häu­fig verun­sichert sind, wenn im Grund­buch vor­rangig ein Bergschadensverzicht einge­tra­gen ist.
  • Durch Vor­rang­sein­räu­mung oder Löschung des Bergschadensverzichts durch den Berg­w­erks­feldeigen­tümer kann ein erhöhter Hypotheken­zins ver­min­dert wer­den.
  • Ersatzweise kön­nen in Alt­berg­bauge­bi­eten entsprechende Gutacht­en die Garantie für eine zukün­ftige Schadens­frei­heit eines Grund­stücks übernehmen. Nach Vor­lage von ibg – Sachver­ständi­gengutacht­en kon­nten sowohl bei staatlichen Wohn­bauförderun­gen als auch bei pri­vat­en Finanzierun­gen gün­stigere Kon­di­tio­nen aus­ge­han­delt wer­den.

 
Empfehlung im Vor­feld von Bau­pla­nun­gen

  • Weisen Sie Ihren Plan­er / Architek­ten auf den Prax­ish­in­weis der Architek­tenkam­mer NRW zum Prob­lem Alt­berg­bau hin
  • Weisen Sie den zur Bauaus­führung Beauf­tragten auf seine Haf­tung und deren Ver­jährungs­frist bezüglich der Stand­sicher­heit Ihres Bau­grun­des hin.