Was ist Altbergbau?
Zuständigkeit und Haftung
Grundsätzlich greift im Umgang mit Immobilien auch bei bergschadentechnischen Angelegenheiten bzw. beim Vorliegen von Altbergbau das Privatrecht nach den Regeln des BGB. Danach ist grundsätzlich der Verursacher von Bergschäden, also der Bergbaubetreibende oder Bergwerksfeldeigentümer, im Rahmen seiner Gefährdungshaftung ersatzpflichtig.
Kann der Verursacher nicht mehr für die Schadensregulierung herangezogen werden, muss der Grundstücksbesitzer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht einen Bergschaden selbst beseitigen. Wenn ein vom Bergbau ausgelöster Schadensfall auch eine öffentliche Gefahr darstellt, tritt u. U. das Ordnungsrecht in Kraft.
Haftung des Bergwerksfeldeigentümers
Staatlich verliehene Bergbaukonzessionen bestehen auch nach Einstellung von Abbauhandlungen weiterhin. Für Bergschadensfragen existieren im Regelfall somit heute noch zuständige Bergwerksfeldeigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger.
Treten bergbaubedingte Schäden an einer Immobilie auf oder sind diese zukünftig noch zu erwarten, sind deren Geltendmachung, Beseitigung oder finanzieller Ausgleich privatrechtlich zwischen dem geschädigten Grundstückseigentümer und dem zuständigen Bergwerksfeldeigentümer zu regeln.
Bis zum Jahre 1900 galt für das Bergschadensrecht in NRW das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR). Es ist heute noch maßgebend für Schuldverhältnisse, die vor 1900 entstanden sind (Art. 170 EG BGB). Für nach dem 01.01.1900 durchgeführten Bergbau findet in Bergschadensfällen das BGB Anwendung.
Ausnahmen
Der Bergwerksfeldeigentümer kann nicht zu Bergschadensersatzleistungen herangezogen werden, wenn der schadensauslösende Bergbau
- vor Verleihung des heute bestehenden Bergwerkseigentums in langer Vorzeit betrieben wurde
- im Grundbuch ein Bergschadensverzicht eingetragen ist
- die Bergschadensersatzansprüche nach dem ALR verjährt sind
- die Bergschadensersatzansprüche nach dem BGB verjährt sind
Bergschadensersatzansprüche verjähren nach dem ALR
- 30 Jahre nach dem Datum der schädigenden Handlung, also 30 Jahre nach Erstellung des bergschadenauslösenden Grubenbaus
Bergschadensersatzansprüche verjähren nach dem BGB wie auch dem Bundesberggesetz (§ 117 BBergG, 1980)
- 3 Jahre nach Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger bzw.
- 30 Jahre nach dem Schadensfall ohne Kenntnis von Schaden oder Schädiger
Der Bergschadensverzicht
Bergschadensverzichte stellen im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen eine Besonderheit dar. Es handelt sich dabei um privatrechtliche Vereinbarungen, mit denen Schadensregulierungen zeitlich vorgezogen werden. Der Bergbaubetreiber gewährt dazu Kaufpreisnachlasse auf seine Grundstücke oder er leistet “vorgezogene” Ausgleichzahlungen für mögliche Bergschäden auf Fremdgrundstücken. Im Gegenzug verzichtet der Grundstückbesitzer vollständig oder teilweise auf zukünftige Bergschadensersatzansprüche.
Bergschadensverzichte
- regeln (bzw. begrenzen) die Bergschadensersatzansprüche eines Grundstückseigentümers gegenüber dem Bergwerksfeldeigentümer
- stellen ein Risiko für den Werterhalt einer Immobilie dar
- haben in der Regel einen erhöhten Hypothekenzins zur Folge
Arten von Bergschadensverzichten
- Der Bergschadensvollverzicht:
der Grundstücksbesitzer muss alle Bergschäden ohne Ersatzanspruch hinnehmen - Der Minderwertverzicht:
bezieht sich meist auf Gebäudeschieflagen,
der Bergwerksbetreiber muss keine Bergschadensersatzzahlungen leisten, wenn die festgestellten Gebäudewertminderungen kleiner sind als ein ausgehandelter Prozentsatz X des aktuellen Verkehrswertes - kleine Bergschadensregelungen:
es bleiben die bergbaubedingten Schäden unberücksichtigt, deren Beseitigungskosten einen ausgehandelten Prozentsatz X vom Verkehrswert der Immobilie nicht überschreiten
Eintragung im Grundbuch
Der Bergschadensverzicht wird in der Regel zum Inhalt einer Grunddienstbarkeit und findet sich daher im Lastenverzeichnis der 2. Abteilung des Grundbuchs wieder. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit wird der Bergschadensverzicht verdinglicht. Dies schließt Bergschadensersatzansprüche auch für den Rechtsnachfolger aus. Der Bergschadensverzicht geht demnach immer auf einen neuen Grundstückserwerber über.
Für die Gewichtung des Bergschadensverzichts zu anderen eingetragenen Rechten, insbesondere Grundpfande von Hypotheken, ist dessen Rang in der Reihenfolge der Eintragungen im Lastenverzeichnis entscheidend.
Pflichten des Grundstücksbesitzers und dessen Ansprüche gegenüber Baubeteiligten
Der Immobilienbesitzer muss einen gefahrenrelevanten Bergschaden im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dann selbst beseitigen, wenn der Bergwerksfeldeigentümer privatrechtlich nicht mehr für eine Schadensregulierung oder präventive Risikobeseitigung herangezogen werden kann. Diese Pflicht wiegt umso mehr gegenüber Mietern, Pächtern und Besuchern seiner Grundstücke.
Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten
Wenn Verkäufer, Makler, Architekten, Bauträger u. a. bei Grundstücksverkauf und/oder Neubauvorhaben die Problematik des Altbergbaus nicht benannt oder sie unberücksichtigt gelassen haben, kann der Immobilienbesitzer innerhalb von Gewährleistungsfristen Schadensersatz verlangen.
Haftung für schuldhaftes Verhalten bei Immobilienverkäufen und bei Neu- oder Anbauten entsteht aus den Bestimmungen des Kaufrechts, den Bestimmungen des Werkvertragsrechts und dem Deliktrecht des BGB.
Haftungsansprüche können gegenüber folgenden Dritten abgeleitet werden:
- Bergwerksfeldeigentümer: er haftet für seine abgegebene bergbauliche Auskunft
- Immobilienverkäufer: er kann dann zum Schadensersatz herangezogen werden, wenn ihm bei Unterzeichnung des Kaufvertrags bekannt war, dass der Grund und Boden im Bereich altbergbaulicher Nachwirkungsmöglichkeiten liegt (Arglisteinrede)
- Bauträger, Architekten, Statiker, Baugrundsachverständige: haften (u. U. auch gesamtschuldnerisch), wenn sie die Tragfähigkeit des Baugrundes nicht hinreichend geprüft oder keine ausreichenden Baugrundverbesserungen / konstruktiven Sicherungen in Bezug auf die Gründung des errichteten Bauwerks vorgenommen haben
Ordnungsrecht
Ist durch das Versagen / den Einsturz eines untertägigen Grubenbaus ein Schadensfall entstanden, aus dem weitere akute Gefahren für die öffentliche Sicherheit hervorgehen, tritt bei Nichtermittelbarkeit eines Ordnungspflichtigen ersatzweise die zuständige Sonderordnungsbehörde zu deren Abwehr ein.
- Die zuständige Sonderordnungsbehörde für NRW ist die Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg
- Das Ordnungsbehördengesetz (OBG) sieht nur die reine Gefahrenabwehr aus verlassenen Grubenbauen vor. Präventive Baugrundsicherung und Bergschadensersatzleistungen können von der Sonderordnungsbehörde nach dem OBG nicht vorgenommen/veranlasst werden.
- Eine Gefahr muss nach dem OBG die Attribute akut und gegenwärtig in Bezug auf die öffentliche Sicherheit aufweisen.
- In Abhängigkeit vom Schadensort liegt es im Ermessen der Behörde, welche Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eingeleitet werden müssen.
Heranziehung eines Ordnungspflichtigen
Die Ordnungsbehörde ist verpflichtet, den sogenannten Ordnungspflichtigen zur Beseitigung einer konkretisierten Gefahr festzustellen. Als ordnungspflichtig kommt in Betracht
- derjenige, der den schadensauslösenden Grubenbau angelegt hat (Handlungsstörer)
- der derzeitige Bergwerksfeldeigentümer als Zustandsstörer
- der Grundstückseigentümer als Handlungsstörer, wenn er in Kenntnis der bergschadentechnischen Situation durch seinen Eingriff in den Baugrund den Schaden selbst herbeigeführt hat
- Nur wenn ein Ordnungspflichtiger nicht ermittelbar ist, werden die Kosten für eine Gefahrenbeseitigung von der Sonderordnungsbehörde übernommen.
ibg – Tipps zu Zuständigkeiten und Haftung
Zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen und zur Durchsetzung möglicherweise bestehender Ersatzansprüche empfehlen wir Ihnen unbedingt:
- Befragen Sie den zuständigen Bergwerksfeldeigentümer,
ob für Ihr Grundstück und speziell für Ihr geplantes Bauvorhaben Sicherungs- und/oder Anpassungsmaßnahmen gegen die Nachwirkungsmöglichkeiten seiner bergbaulichen Aktivitäten erforderlich sind - Kontaktieren Sie die Bez. Reg. Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW sofern Ihnen der zuständige Bergwerksfeldeigentümer nicht bekannt ist.
- Nutzen Sie unsere kostenlosen Beratungsleistungen
In den meisten Fällen können wir Ihnen zum Bergwerkseigentum und zur allgemeinen bergbaulichen Situation fernmündlich schnelle Informationen geben. Wir helfen Ihnen auch bei der Interpretation der vom Bergwerksfeldeigentümer formulierten Auskünfte.
Bei Vorliegen eines Bergschadensverzichtes
- kann der Bergwerksfeldeigentümer eine Auskunft über die bergbauliche Situation unter Ihrem Grundstück verweigern
- können erhebliche Nachteile u. a. bei der Finanzierung von Bauvorhaben auftreten, weil Banken bei der Beurteilung von Hypothekenanträgen häufig verunsichert sind, wenn im Grundbuch vorrangig ein Bergschadensverzicht eingetragen ist.
- Durch Vorrangseinräumung oder Löschung des Bergschadensverzichts durch den Bergwerksfeldeigentümer kann ein erhöhter Hypothekenzins vermindert werden.
- Ersatzweise können in Altbergbaugebieten entsprechende Gutachten die Garantie für eine zukünftige Schadensfreiheit eines Grundstücks übernehmen. Nach Vorlage von ibg – Sachverständigengutachten konnten sowohl bei staatlichen Wohnbauförderungen als auch bei privaten Finanzierungen günstigere Konditionen ausgehandelt werden.
Empfehlung im Vorfeld von Bauplanungen
- Weisen Sie Ihren Planer / Architekten auf den Praxishinweis der Architektenkammer NRW zum Problem Altbergbau hin
- Weisen Sie den zur Bauausführung Beauftragten auf seine Haftung und deren Verjährungsfrist bezüglich der Standsicherheit Ihres Baugrundes hin.



